Initiative gegen Vollmachtmissbrauch Logo

Hilfe und mehr

Sie oder Bekannte sind von Vollmachtmissbrauch betroffen, und wissen nicht weiter?

Genau aus diesem Grund besteht die IgV.

Kontakt

Für wen machen wir das eigentlich?

Genau, für Sie! Also zögern Sie nicht nachzufragen, egal worum es geht.

Kontaktieren Sie uns

Was kann ich tun?

Hier ist eine Liste von Maßnahmen, die Angehörigen und Freunden helfen können, Opfern von Vollmachtmissbrauch zu helfen und Verdachtsfällen entgegenzuwirken.

Diese Maßnahmen können dazu beitragen, Verdachtsfälle von Vollmachtmissbrauch zu dokumentieren, Tätern ihr Handeln zu erschweren und rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um zu helfen, die Sicherheit und das Wohlergehen der Betroffenen zu gewährleisten.

Arten von Vollmachten

Hier finden Sie eine Übersicht über verschiedene Vollmachten, deren Umfang und Wirkung. Bitte lassen Sie sich hierzu rechtlich beraten.

Erstmal ein paar Vorurteile:


Eine Kopie reicht aus.

Falsch. Grundsätzlich muss immer das Original vorgelegt werden. Nur das gibt die Garantie, dass die Vollmacht noch wirksam ist. Damit soll verhindert werden, daß der falsche Schein einer schon längst erloschenen Vollmacht durch eine Kopie verbreitet wird.


Die neueste Vollmacht gilt.

Falsch. Eine Vollmacht gilt so lange, bis sie ausdrücklich widerrufen wurde. Meist wird das gegenüber dem Bevollmächtigten geschehen. Wie hin, so zurück. Dazu wird man die Urkunde, also das Original herausfordern. Wenn es mehrere Vollmachten gibt, dann gelten sie eben nebeneinander.


Eine Vollmacht muss beim Notar errichtet werden.

Das ist auch falsch, Vollmachten können auch „am Küchentisch“ erstellt und auch widerrufen werden, solange es nicht um beurkundungspflichtige Geschäfte (wie etwa Grundstücke) geht. Genau das ist die Gefahr.

1.

Kontakt halten

Bleiben Sie in engem Kontakt mit dem Opfer. Regelmäßige Kommunikation ist entscheidend, um die Isolation zu durchbrechen und den Opfern beizustehen.

2.

Transparenz fordern

Drängen Sie darauf, dass Entscheidungen klar und nachvollziehbar sind. Fordern Sie Informationen ein, um Missbrauch aufzudecken. Fragen sie nach.

3.

Besuche mit Zeugen

Wenn möglich, besuchen Sie das Opfer persönlich und oft und bringen Sie Freunde als Zeugen mit. Lassen Sie sich nicht so leicht abschrecken. Mobilisieren sie auch andere Freunde. Dies kann dazu beitragen, dass das Opfer sich sicherer fühlt und zeigt dem Täter, dass sein Verhalten beobachtet wird. 

4.

Neutralen Ort wählen

Vertraulichkeit einfordern

Falls Sie annehmen, daß das Opfer in seiner eigenen Umgebung überwacht wird, versuchen Sie, es an einen neutralen Ort zu holen, an dem es frei sprechen kann. Wenn die Besuche "persönlich überwacht" werden, sagen Sie, dass Sie mit ihrem Freund ungestört und allein sprechen wollen.

5.

Dokumentation

Fertigen Sie Notizen über Auffälligkeiten an. Notieren Sie Ort, Datum und Uhrzeit. Falls möglich, machen Sie Fotos, wenn Verletzungen sichtbar sind und auch wenn das Haus oder die Wohnung ausgeräumt werden und das Opfer möglicherweise fortgebracht oder verschleppt wurde. 

6.

Besuchsverbote und Ausreden

Wenn Besuche nicht gestattet werden oder ständige Ausreden vorgebracht werden, um Besuche zu verhindern, sollten diese Auffälligkeiten dokumentiert und gemeldet werden. Lassen Sie sich nicht zu leicht abwimmeln. 

7.

Telefonische Unerreichbarkeit

Wenn das Opfer telefonisch unerreichbar ist oder sich nicht frei äußern kann, sollten Sie dies als Hinweis auf Missbrauch betrachten und dies dokumentieren und mit einem Anwalt besprechen.

8.

Polizei/Betreuungs­gericht/Staatsawalt­schaft informieren

Wenn Sie ernsthafte Verdachtsmomente auf Vollmachtmissbrauch haben, sollten Sie die zuständigen Behörden informieren. Melden Sie den Fall bei der Polizei, dem Betreuungsgericht und der Staatsanwaltschaft. Jeder (!) kann eine Kontrollbetreuung anregen, wenn er der Meinung ist, dass eine Vollmacht nicht zum Wohl oder nach dem Willen des Vollmachtgebers ausgeübt wird.

9.

Beteiligung und Anhörung

Wenn Sie Angehöriger sind, bestehen Sie auf Beteiligung am Verfahren und auch bei Anhörungen. Die Opfer sind oft durch ihre Peiniger eingeschüchtert, wenn sie mit diesen zu Terminen kommen und auch mit diesen wieder nach Hause gehen müssen. Oft reicht schon die Anwesenheit im Nebenraum zur Einschüchterung. Die Anwesenheit einer wirklichen Vertrauensperson kann dazu beitragen, dass das Opfer sich freier äußert. 

10.

Ärzte informieren

Wenn der Verdacht auf Medikamentenmissbrauch oder Verletzungen besteht, informieren Sie die behandelnden Ärzte des Opfers. Falls diese an den Verstößen beteiligt sind, sollten Sie die zuständigen beruflichen Kammern einschalten und Anzeige erstatten.

11.

Tagebuch führen

Führen Sie, vielleicht auch zusammen mit anderen Freunden und nahestehen Personen, ein Tagebuch über verdächtige Vorkommnisse und Veränderungen in Gesundheit und Verhalten. Dieses Tagebuch kann später als wichtige Dokumentation dienen.

12.

Gesundheitliche Veränderungen beobachten

Achten Sie auf gesundheitliche Veränderungen des Opfers. Missbrauch von Medikamenten kann zu unerwünschten Nebenwirkungen und Gesundheitsproblemen führen und dient nicht selten zur Willensdurchbrechung und Bewegungseinschränkung bis hin zum Freiheitsentzug. Gerade unter Sedativa werden die Menschen still und können nicht mehr gut kommunizieren. Die Menschen werden einsilbig. Dokumentieren Sie diese Veränderungen genau. 

13.

Notare und Rechtsanwälte

Wenn Sie Verdacht auf unethisches oder rechtswidriges Verhalten von Notaren oder Rechtsanwälten haben, sollten Sie die zuständigen beruflichen Kammern einschalten. Dies kann zu einer Überprüfung ihres Verhaltens führen. Es ist wichtig zu wissen, dass die „Geschäftsfähigkeit um jeden Preis“, nicht immer dem Wohl des Opfers dient, wenn es dann Dokumente unterschreibt, mit denen es sich in die Hände des Täters ausliefert.

Die einzelnen Arten:

Generalvollmacht

Die ist die gefährlichste Vollmacht und wird mit gutem Grund als Selbstentmündigung bezeichnet. Eine Generalvollmacht deckt alles ab, was es zu entscheiden gibt außer Familien- und Erbentscheidungen, die nicht übertragen werden können. Wenn sie notariell beurkundet wurde, dann sind auch Grundstücksgeschäfte damit möglich. Diese Angelegenheiten können finanzielle Transaktionen, Vertragsabschlüsse, Gesundheitsfragen, auch die Aufgabe der Wohnung und eine Heimeinweisung und andere rechtliche Belange umfassen.

Nicht alles, wo Generalvollmacht draufsteht, ist auch eine Generalvollmacht. Es zählt nicht die Überschrift, sondern der Inhalt.

Genau hier liegt die doppelte Gefahr der Täuschung: Wenn in der Eile eine Vollmacht zur Erledigung von täglichen Einkäufen ausgestellt wird, aber mit Generalvollmacht überschrieben wird, kann dies leicht dazu führen, dass Dritte getäuscht werden, wenn es sich tatsächlich nur um eine Handlungsvollmacht handelt.

Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ermächtigt eine Person im Namen des Vollmachtgebers bestimmte Handlungen auszuführen, die in der Vollmacht bezeichnet werden. Sie werden in einem begrenzten Bereich oder für einen spezifischen Zweck erstellt. Dies kann beispielsweise die Unterzeichnung von Verträgen oder die Vertretung des Vollmachtgebers in einer bestimmten Angelegenheit umfassen.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es einer Person (dem Bevollmächtigten), im Namen des Vollmachtgebers Entscheidungen zu treffen, wenn dieser aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderer Ursachen nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann medizinische Entscheidungen, finanzielle Angelegenheiten und andere persönliche Belange umfassen. Sie soll meist dann wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber „nicht mehr kann“.

Oft werden solche Vollmachten nach außen sofort wirksam. Damit soll verhindert werden, dass der Vollmachtgeber nach außen als geschäftsunfähig dargestellt werden muss.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist oft ein Anhang zur Vorsorgevollmacht, in der ein Patient schon frühzeitig festgelegt hat, wie er am Lebensende versorgt werden will und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen oder auch nicht (mehr). Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte, denen hiermit Anweisungen gegeben sind. Allerdings haben die Bevollmächtigen hier auch ein Wort mitzureden, denn sie sollen überwachen, dass den Anweisungen dann auch Folge geleistet wird, oder wenn eine Lücke auftritt, diese so gefüllt wird, wie der Vollmachtgeber das wollte.

Sonderfall:
Die "Palma-Anweisung" 

Was so freundlich nach Urlaub klingt, hat es in sich: Hier wird in einem stark vereinfachten Ankreuzformular für einen medizinischen Notfall in zwei Fragen auf einer Seite zusammengefasst, was nach dem Willen des Patienten in medizinischen Krisensituationen zu tun und zu lassen ist.


Kurz und knapp gleich am Anfang:

Bei Herz-Kreislaufzusammenbruch: Wiederbelebung, ja oder nein? 

So einfach ist es meist nicht, denn ein Kreislaufeinbruch kann viele Ursachen haben. Von echtem Organversagen bis hin zur banalen Dehydrierung. Oft lässt sich das erst später sagen.

Versorgung in lebensbedrohlicher Krise?

Palliativ/ Basistherapie/ Maximaltherapie


Welche Information darf in das Formular und wer darf es ausfüllen?

Nur und genau das, was der Vollmachtgeber in der Patientenverfügung schon so festgelegt hat, darf aufgenommen werden. Nichts anderes.

Nur der Patient selbst oder die Bevollmächtigten, die auch in der Patientenverfügung festgelegt sind, dürfen ausfüllen und unterschreiben. Der Hausarzt unterschreibt mit, er berät um die Konsequenzen.


Hier warten viele Fehlerquellen:

Jemand, der keine Vollmacht hat, könnte das Papier unterschreiben! Wenn der Hausarzt nicht merkt, dass er mit dem Falschen spricht, weil er nur eine alte, schon längst überholte Kopie der Vollmacht hat...

In der Palma-Anweisung könnte etwas anderes angekreuzt werden, als in der Patientenverfügung steht. Etwa irrtümlich (oder sogar absichtlich) ein falsches Kreuz setzen und damit den Notarzt in die Irre führen.

Dann lässt der Notarzt jemanden sterben, der vielleicht noch leben wollte, auf Anweisung von jemandem der das nicht zu entscheiden hat.


Die Palma-Anweisung macht die Entscheidung über Leben und Tod einfach … zu einfach.

Betreuungsverfügung /  Betreuungsvollmacht 

Hier wird eine Person vorab vom Vollmachtgeber bestimmt, die rechtliche Vertretung und Betreuung für eine andere Person zu übernehmen, wenn diese aufgrund von körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Dies kann die Verwaltung von Vermögenswerten, die Entscheidung über medizinische Behandlungen und andere persönliche Angelegenheiten umfassen. Das Gericht stellt fest, wann der Betreuungsfall eingetreten ist. Der Bevollmächtigte ist dann verpflichtet ebenso wie ein gesetzlicher Betreuer, dem Gericht Rede und Antwort zu stehen. Wenn einschneidende Entscheidungen zu treffen sind, wie etwa Grundstücksgeschäfte oder auch Wohnungsaufgaben, sind oftmals die Gerichte zu beteiligen, die dann diese Entscheidungen genehmigen müssen.

Der gerichtlich bestellt Betreuer

Die Betreuervollmacht wird durch ein Gericht ausgestellt, wenn kein Bevollmächtigter zur Verfügung steht und so weit eine Betreuung erforderlich ist. Das Gericht ernennt den Betreuer und legt dabei den Aufgabenkreis fest, der sich nach den Notwendigkeiten richtet. Das Gericht überwacht dabei die Arbeit des Betreuers. Er ist dafür verantwortlich, den Willen, die Interessen und Bedürfnisse des Betreuten zu vertreten, insbesondere wenn dieser aufgrund von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln.

Im Regelfall wird das Gericht eine Vertrauensperson, die ehrenamtlich tätig werden kann, ernennen. Kritisch ist, wenn bei frisch Verheirateten besonders wohlhabenden Menschen plötzlich Betreuungs- und Pflegesituationen eintreten. Wenn dann der Ehepartner als Betreuer eingesetzt wird, der vorher schon nicht bevollmächtigt worden ist, ist das fragwürdig.

Trotz der gerichtlichen Überwachung kann diese Vollmacht leicht missbraucht werden, wenn der gesetzliche Betreuer seine Befugnisse missbraucht, um persönlichen Nutzen zu erlangen und die Gerichte allzu nachlässig prüfen. Dies kann finanziellen, physischen, emotionalen oder andere Formen von Missbrauch umfassen. Missbrauch von Betreuervollmachten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und ist in vielen Rechtsordnungen strafbar.


Der Kontrollbetreuer hat grundsätzlich nicht das Recht für den Vollmachtgeber zu entscheiden. Seine Aufgabe ist es, zu überwachen, dass die ausgestellte Vollmacht korrekt nach dem Willen und dem Interesse des Vollmachtgebers ausgeübt wird. Ein solcher Kontrollbetreuer wird meist für ein halbes Jahr bestellt, wenn es Zweifel an der korrekten Ausübung gibt.  Oft wird damit auch die Aufgabe verbunden für den Fall, in dem die Vollmacht nicht korrekt ausgeübt wird, sie dann zu entziehen.

Auch für den Kontrollbetreuer werden Aufgabenbereiche durch das Gericht festgelegt.

Durch seine Überwachungstätigkeiten trägt der Kontrollbetreuer dazu bei, Missbrauch oder Vernachlässigung zu verhindern und sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte seine Pflichten gemäß dem Auftrag erfüllt.


Wie bei jeder Vollmacht kann auch die missbraucht werden. Hier ist der vulnerable Mensch darauf angewiesen, dass die Gerichte sorgfältig und ordentlich arbeiten und einen Missbrauch erkennen und unterbinden. Leider gibt es hier auch zunehmend schwarze Schafe.

Diese Maßnahmen können dazu beitragen, Verdachtsfälle von Vollmachtmissbrauch zu dokumentieren und rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und das Wohlergehen der Betroffenen zu gewährleisten. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass der Schutz und die Unterstützung der Opfer an erster Stelle stehen.

Anlaufstellen

Das Landeskriminalamt Berlin

 Das Landeskriminalamt Berlin verfügt über eine spezialisierte Dienststelle, die sich mit der Bekämpfung von Vollmachtmissbrauch beschäftigt. Das LKA Berlin setzt dabei nicht nur auf Strafverfolgung, sondern insbesondere auch auf Prävention durch Aufklärung. Unter folgendem Link finden Sie wertvolle Hilfestellungen und Informationen der Polizei Berlin zum Thema.

Wir stehen mit dem LKA Berlin in einem regen Austausch.

Opferhilfe

Die Hilfsorganisation bietet eine Anlaufstelle für alle Opfer von Kriminalität. Telefonisch, persönlich oder online bekommen Sie hier schnellstmöglich erfahrenen Beistand.

Polizeiliche Kriminalprävention des Bundes und der Länder:


Nicht Jedem eine Vollmacht erteilen!

Polizeiliche Kriminalprävention

Hier finden sich wertvolle gut verständliche Informationen und Tipps ihrer Polizei zum Schutz vor Vollmachtmissbrauch.

VorsorgeAnwalt e.V.

'VorsorgeAnwalt e.V. ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Rechtsanwälten für Vorsorgerecht. Ziel des Berufsverbands ist es, für mehr Rechtssicherheit im Alter und bei Krankheit zu sorgen. Die Anwälte, die bei VorsorgeAnwalt e.V. Mitglied sind, bieten Menschen bei Fragen zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung eine zuverlässige Rechtsberatung und kompetenten Rechtsbeistand. Dies gilt für die ganz „normale“ Gestaltung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, für die Übernahme einer Bevollmächtigung sowie für die Lösung von Konflikten.

Share by: